Das Bürgergeld setzt sich aus dem Regelbedarf, eventuellem Mehrbedarf sowie Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Das Jobcenter übernimmt in der Regel die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Ihr Lebensunterhalt wird pauschal in einem sogenannten Regelbedarf (umgangssprachlich auch Regelsatz) gewährt. Der Regelbedarf beinhaltet die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Warmwasseraufbereitung, Hausrat, Bekleidung, Haushaltsstrom und Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Sollten Sie mit Strom heizen, dann finden Sie weitere Informationen unter Geld zum Wohnen.
Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Sozialgeld in gleicher Höhe, wenn in Ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt. Junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen eigenen Antrag stellen. 18- bis 25-Jährige werden mit Ihren im Haushalt lebenden Eltern gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft angesehen. Leistungen nach dem SGBII werden nur dann gewährt, wenn die Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig ist.
Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Antragsteller, deren Partner minderjährig ist.
Die folgenden Regelsätze gelten ab dem 1. Januar 2024:
| Personen | Regelbedarf |
| Alleinstehende(r), Alleinerziehende(r) | 563 Euro |
| Partner (Ehegatten, Lebenspartner, eheähnliche Lebensgemeinschaften) | 506 Euro |
| Kinder von 18 bis 24 Jahre | 451 Euro |
| Kinder von 14 bis 17 Jahre | 471 Euro |
| Kinder von 6 bis 13 Jahre | 390 Euro |
| Kinder 0 bis 5 Jahre | 357 Euro |
In bestimmten Lebenssituationen können neben dem Regelbedarf auch Mehrbedarfe gewährt werden. Dies gilt im Einzelnen für:
Bürgergeld können Sie erhalten, wenn Sie die folgenden Bedingungen erfüllen: