Soweit die Kosten fĂĽr Unterkunft und Heizung angemessen sind, können die tatsächlichen Kosten ĂĽbernommen werden.Â
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss die Wohnung von Leistungsberechtigten lediglich einfachen und grundlegenden BedĂĽrfnissen genĂĽgen und einen Standard im unteren Segment aufweisen.
Die aktuell angemessenen Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
Zusätzlich können tatsächlich anfallende Heizkosten übernommen werden, wenn diese angemessen sind.
Falls Sie in einer unangemessen teuren Wohnung leben, können zunächst die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Sie sind dann aber gleichzeitig verpflichtet, Ihre Kosten auf die angemessene Höhe durch Wohnungswechsel, Untervermietung oder auf andere Weise zu senken.
Dieser Verpflichtung müssen Sie innerhalb einer Frist von längstens 6 Monaten nachkommen.
Sie sind bei der Suche nach einer angemessen Wohnung nach der Rechtsprechung verpflichtet, kontinuierlich und konsequent alle Angebote an privaten, städtischen und insbesondere öffentlich geförderten Wohnungen aufzugreifen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar und substantiiert zu dokumentieren. Nachweise über entsprechende Bemühungen sind vorzulegen.
Bei beabsichtigter Untervermietung sind außerdem von Ihnen aufgesetzte Annoncen (z.B. in Anzeigenblättern, Internet) nachzuweisen. Eine evtl. Untervermietung ist durch einen Untermietvertrag sowie eine schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass ihm das Untermietverhältnis bekannt ist, nachzuweisen.
Sind Ihre Bemühungen nicht ausreichend und / oder bestehen Zweifel, dass Sie sich ernsthaft um eine Mietsenkung bemühen, können nur noch die angemessenen Kosten übernommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Mietschulden für eine Wohnung mit unangemessenen Kosten nicht übernommen werden können und Wohnungsverlust droht.
Während des Leistungsbezuges sind Sie verpflichtet, jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Wohnungswechsel müssen Sie vor Abschluss eines Mietvertrages die Zustimmung zum Umzug vom zuständigen Jobcenter einholen. Erfolgt ein Umzug ohne vorherige Zusicherung, kann die Übernahme weiterer Kosten (z.B. Kaution, Umzugskosten, Einzugsrenovierung usw.) und die Anerkennung einer gegebenenfalls höheren Miete abgelehnt werden.
Einem Umzug kann grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn er erforderlich ist (z.B. bei Familienzuwachs wird eine größere Wohnung benötigt) und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.
Falls Sie wohnungssuchend sind, können Sie in der Broschüre „Informationen und Tipps für Wohnungssuchende und Mieter in Heilbronn“ http://www.heilbronn.de/bauen-wohnen/wohnen/ wichtige Hinweise finden.